HZG-Dialog: Begleitgruppe muss trotz konstruktivem Dialog eine Einwendung erheben, um ihr Klagerecht nicht zu verlieren.

Wer schon in den 70er lesen konnte, erinnert sich vielleicht an „Per Anhalter durch die Galaxis“. Da muss die Erde einer intergalaktischen Autobahn weichen und die Menschen, die erst durch die „Bauarbeiter“ davon erfahren, können nichts dagegen tun. Denn sie hätten vorher eine Einwendung dagegen erheben müssen. Die Unterlagen lagen ja schließlich auf Alpha Centauri aus. Was keine Einwendung gemacht? Pech gehabt. So viel anders ist es im Genehmigungsverfahren für die Stilllegung von Atomanlagen auch nicht.

Für den Rückbau der der Atomanlagen der ehemaligen Forschungsanlage GKSS in Geesthacht liegen noch bis zum 06.02.17 die Genehmigungsunterlagen aus. Nur wer bis zu diesem Zeitpunkt Einwendungen erhebt, kann beim Ende März stattfindenden Erörterungstermin der Genehmigungsbehörde, dem schleswig-holsteinischen Umweltministerium (MELUR), seine Bedenken äußern. Und nur wer jetzt einwendet, hat im weiteren Verlauf ein Klagerecht gegen den Genehmigungsbescheid.

Im Gegensatz zu anderen Rückbauprozessen von Atomanlagen gibt es mit dem HZG-Dialog in Geesthacht einen gut funktionierenden Begleitprozess, an dem sich auch Lagatom seit 2012 beteiligt. Und im Grundsatz begrüßt  die Begleitgruppe den Stilllegungsantrag des HZG.  Einige wesentliche Punkte, die bei  anderen Stilllegungsanträgen zu Kritik aus der Bevölkerung führten, konnten so schon im Vorfeld ausgeräumt werden (Ein Resümee der ersten 4 Jahre findet sich hier). Einzelne Einwendungen der Begleitgruppe sollen dementsprechend die Genehmigungsbehörde dazu auffordern, den Plänen des HZG in der vorliegenden Form zu folgen und hier keine Änderungen vorzunehmen.

Dennoch hat die Begleitgruppe auch weiterhin Bedenken an verschiedenen Details der HZG-Pläne und am weiteren Verlauf des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 

Auch wenn die bisherigen Erfahrungen dafür sprechen, dass im Dialog für viele Themen eine Lösung gefunden wird, bleibt das rechtliche Dilemma des Dialogprozess. Das atomrechtliche Verfahren sieht keine modernen, konsensorientierten Beteiligungsformate vor. Die Begleitgruppe hat keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wenn ein Dissens bestehen bleibt. Ja die Mitglieder der Begleitgruppe  dürfen noch nicht einmal beim Erörterungstermin mitdiskutieren, wenn sie nicht selber eine Einwendung erheben.

Für den HZG-Dialog hat die Begleitgruppe nun reagiert und eine umfängliche Einwendung erhoben (PDF) und damit  ein wenig mehr „Augenhöhe“ im Dialogprozess erreicht.   Will man Bürgerbeteiligung wie hier in Geesthacht stärken, ist es dringend notwendig, die Abläufe der Genehmigungsverfahren zu ändern und die rechtliche  Position von Begleitgruppen zu verbessern.

Weiterlesen für den Einwendungstext:

Die Einwendung der Begleitgruppe im HZG-Dialog

Einwendungen zum Vorhaben „Stilllegung und  Abbau der Atomforschungsanlagen des HZG und Zerlegung des RDB-OH nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz“, sowie zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 Strahlenschutzverordnung“ 

Das Helmholz-Zentrum-Geesthacht hat die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Forschungsreaktoranlagen am Standort Geesthacht und des Reaktordruckbehälters der Otto-Hahn nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 der Strahlenschutzverordnung gestellt.

Wir stimmen der dauerhaften Stilllegung der Atomforschungsanlagen am Standort Geesthacht ausdrücklich zu, erheben aber dennoch Einwendungen. Das geplante Vorgehen beim Abbau der Atomforschungsanlagen und des Reaktordruckbehälters mit Schutzschild sowie die Lagerung von schwach- und mittelradioaktivem Atommüll in der geplanten Transportbereitstellungshalle bedroht meine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz meines Eigentums.

Konkret wende ich ein:

Das gemeinsame Genehmigungsverfahren für Stilllegung und Abbau von FRG (einschl. Heißes Labor) sowie dem Abbau von RDB Otto Hahn wird begrüßt.

Begründung:

Es handelt sich bei beiden um Vorhaben auf dem Gelände des HZG. Dabei können Synergieeffekte genutzt werden. Zur ausreichenden Bewertung von Wechselwirkungen ist es sinnvoll, beide Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln.

 

Die getrennte Durchführung des Genehmigungsverfahrens für das neue Zwischenlager nach § 7 StrlSchV darf nur erfolgen, wenn hier ebenfalls die nach dem Vorsorgeprinzip des Atomgesetzes geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt werden.

Begründung:

Für die nach Strahlenschutzverordnung beantragte Zwischenlagerung für schwach- und mittelradioaktive Abfälle müssen vergleichbare sicherheitstechnische Anforderungen und das Minimierungsgebot (Normalbetrieb und Störfälle) gelten, wie für nach Atomgesetz genehmigte Vorhaben.

 

Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stilllegung und Abbau der FRG (einschl. Heißes Labor), den Abbau des RDB Otto Hahn sowie das neue Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird begrüßt.

Begründung:

Damit können alle von den am Standort vorgesehenen Vorhaben ausgehenden möglichen Umweltauswirkungen gemeinsam erfasst und bewertet werden. Insbesondere sind Wechselwirkungen besser zu berücksichtigen.

 

Das Verfahren zur formalen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrechtlicher Verfahrensverordnung entspricht nicht den zu stellenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit für potenziell betroffene Personen aus der Bevölkerung. Dazu hätten die erläuternden Berichte zum Sicherheitsbericht während der Auslegungsphase zumindest über das Internet abrufbar sein müssen.

Begründung:

Personen aus der Bevölkerung können bestimmte Fachkompetenzen haben oder solche in Form von Sachverständigen hinzuziehen. Die Einbringung dieser Kompetenz bedingt die Möglichkeit der detaillierteren Information und Analyse zu den im Rahmen von Stilllegung, Abbau und Zwischenlagerung vorgesehenen Maßnahmen.

 

Der Erörterungstermin im Stilllegungsverfahren ist erst durchzuführen, wenn sich die Genehmigungsbehörde sowie ggf. ihr Sachverständiger und der Antragsteller detailliert mit den Einwendungen beschäftigt hat.

Begründung:

Der Erörterungstermin dient einerseits zur Befriedigung von Erläuterungsbedarf für die Genehmigungsbehörde. Andererseits soll durch ihn auch für Personen aus der Bevölkerung deutlich werden, inwieweit die mittels der Einwendungen geäußerte Betroffenheit nach Erläuterungen von Behörde und/oder Antragsteller weiter als gegeben angesehen wird; es wird also gewissermaßen ein vorgelagerter Rechtsschutz gewährleistet. Beiden Aspekten ist nur durch eine detailliertere Erörterung Rechnung zu tragen.

 

Der Erörterungstermin und ggf. die Auslegung ergänzter bzw. überarbeiteter Unterlagen ist 5 Jahre nach Genehmigungserteilung für die dann noch ausstehenden Arbeiten zu wiederholen.

Begründung:

Stilllegung und Abbau sind ein langjähriger Prozess. Während dieses Zeitraums kann sich der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickeln und können sich ursprünglich vorgesehene Maßnahmen verändern. Selbst wenn der von HZG im Sicherheitsbericht angegebene Zeitplan für Stilllegung und Abbau eingehalten werden kann, stehen nach 5 Jahren noch Abbaumaßnahmen und Freigaben an.

 

Es ist zu gewährleisten, dass die bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle am Standort zwischengelagert werden. Die im Antrag genannte Option der externen Lagerung und auch die der Dekontamination an anderen Standorten sollte entfallen.

Begründung:

Transporte sind so weit wie möglich zu vermeiden. Eine Verschiebung von Risikopotenzial an andere Standorte ist nicht erforderlich und ethisch nicht gerechtfertigt.

 

Im Zwischenlager dürfen – wie bisher vom Antragsteller vorgesehen – nur konditionierte radioaktive Abfälle gelagert werden.

Begründung:

Durch den Verzicht auf die Lagerung von flüssigen, brennbaren und unkonditionierten Abfällen sowie der Abklinglagerung wird das Störfallrisiko vermindert.

 

Die möglichen Strahlenbelastungen für Personen aus der Bevölkerung beim „Normalbetrieb“ für Stilllegung und Abbau sowie bei der Zwischenlagerung müssen so gering wie möglich sein. Eine der dazu notwendigen Maßnahmen ist der Einsatz von Einhausungen mit Filteranlagen bei Abbau und/oder Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen.

Begründung:

Das ist aus Vorsorgegründen erforderlich.

 

Der Abbau von FRG, HL und RDBmS und der Bauwerke, in denen sie sich befinden, soll vollständig und einschließlich der Fundamente erfolgen.

Begründung:

Auf dem Anlagengelände von HZG finden vielfältige Tätigkeiten statt. Eine mögliche Strahlenbelastung von MitarbeiterInnen muss auch theoretisch ausgeschlossen sein.

 

Der Abbau des RDBmS der Otto Hahn soll in der im Sicherheitsbericht vorgesehenen Form durchgeführt werden. Dabei sind die in der Kurzstellungnahme der intac GmbH hierzu aufgezeigten Aspekte zu berücksichtigen (siehe: https://www.hzg.de/imperia/md/content/hzg/presse/d/2016/abbau_rdbms_ns_otto_hahn.pdf). Ergänzend sollte geprüft werden, ob der Einsatz einer Full-System Dekontamination technisch umsetzbar ist.

Begründung:

Es ist bei integraler Betrachtung die aus Strahlenschutzsicht optimale Vorgehensweise.

 

Für Störfälle, die keine Auslegungsstörfälle sind, ist in den Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau sowie zur Zwischenlagerung mindestens der im Urteil zum Standort-Zwischenlager Brunsbüttel  festgelegte Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen.

Begründung:

Das ist der rechtlich gebotene Bewertungsmaßstab.

 

In den Störfallkapiteln der beiden Genehmigungsverfahren fehlt die Betrachtung des gezielten Absturzes eines Großraumflugzeuges zum Beispiel vom Typ A 380 und eines Terroranschlages mit panzerbrechenden Waffen.

Begründung:

Ohne die Betrachtung sind die Störfallanalysen nicht vollständig.

 

Die in den Sicherheitsberichten gemachten Aussagen zur Störfallanalyse reichen nicht aus, um diese zu bewerten.

Begründung:

Im Sicherheitsbericht fehlen zentrale Aussagen zu den zugrunde gelegten Annahmen bzw. es fehlen die Angaben, worauf diese Annahmen gründen. Damit ist es nicht möglich, die Störfallanalyse nachzuvollziehen und zu bewerten.

 

Die Konditionierung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle soll soweit wie möglich am Standort, auch unter Nutzung der Heißen Labors erfolgen. Wenn für bestimmte Abfallarten eine sinnvolle Konditionierung am Standort nicht möglich ist, soll diese so nah am Standort erfolgen, wie dies umsetzbar ist.

Begründung:

Das Störfall- und Transportunfallrisiko sowie die Strahlenbelastung für Bevölkerung und Personal im Normalbetrieb sollen so gering wie möglich sein.

 

Für die unterschiedlichen Arten radioaktiver Abfälle sind jeweils die Konditionierungsmethoden anzuwenden, die mit den geringsten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage und den geringsten Störfallrisiken verbunden sind.

Begründung:

Umsetzung von Vorsorgeprinzip (Atomgesetz) und Minimierungsgebot (Strahlenschutzverordnung).

 

Es sollen keine durch den Betrieb sowie den Abbau der Anlage FRG I und II oder die Lagerung sowie den Abbau des RDB der Otto Hahn radioaktiv kontaminierte bzw. aktivierte Stoffe nach den gegenwärtigen Vorschriften des § 29 StrlSchV freigegeben werden. Das bedeutet insbesondere:

  • keine uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen, die durch Betrieb Abbau und/oder Lagerung kontaminiert oder aktiviert wurden,
  • keine Abgabe flüssiger Stoffe in den Vorfluter,
  • Freigabe fester Stoffe durch Beseitigung nur auf Deponien mindestens der Klasse 2 mit kontrollierter Drainage bei gleichzeitiger Einhaltung eines deutlichen Sicherheitsabstandes zwischen den im HZG gemessenen Inventarwerten und den nach Strahlenschutzverordnung zulässigen Freigabewerten oder auf ein diesen Anforderungen mindestens entsprechendem speziellen Endlager,
  • eine Freigabe zum Einschmelzen von Metallen darf nur in eine mindestens nach Strahlenschutzverordnung genehmigten Schmelzanlage erfolgen und die entstehenden Produkte entweder als radioaktive Abfälle behandelt oder in der Kerntechnik wiederverwertet werden,
  • in den zum Deponieren oder Einschmelzen annehmenden Anlagen ist eine Bilanzierung der angenommenen Radioaktivität (soweit möglich nuklidspezifisch), der Stoffarten und der Massen durchzuführen. Die Bilanz ist durch die für die Anlage zuständige Aufsichtsbehörde jährlich zu prüfen.

 

Begründung:

Durch eine uneingeschränkte Freigabe, eine Abgabe freigegebener Flüssigkeiten in den Vorfluter oder eine Freigabe von Gießlingen nach Einschmelzen geht jegliche Kontrolle über diese durch die Atomenergienutzung erzeugte Radioaktivität verloren und die Hintergrundstrahlung wird erhöht.Für eine eingeschränkte Freigabe durch Deponierung oder Einschmelzen müssen Sicherheitsanforderungen gelten, die auch für konservative Szenarien sicherstellen, dass  keine messbare Erhöhung der Kontamination und Strahlenbelastung in der Umgebung der ausgewählten Anlagen stattfindet.

 

Die Empfehlungen der RSK zu den Sicherheitsanforderungen an eine längerfristige Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sollten berücksichtigt werden. Zudem muss die Genehmigung detaillierte Anforderungen an die Prüfvorgänge stellen, um frühzeitig defekte Behälter zu erkennen.

Begründung:

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausbau des Schachtes Konrad als mögliches Endlager erwecken erhebliche Zweifel an einer mittelfristigen Inbetriebnahme. Darüber hinaus bestehen auch weiterhin grundsätzliche Bedenken an dessen Eignung. Eine Neubewertung und gegeben falls neue Standortsuche ist nicht auszuschließen.  Daher ist damit zu rechnen, dass eine längerfristige Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven  Abfällen am Standort Geesthacht notwendig ist.

 

Die beantragten Abgabegrenzwerte sollten deutlich reduziert und mit voranschreiten des Rückbaus in mehreren Schritten weiter gesenkt werden.

Begründung:

Alle Rückbaumaßnahmen sollen sich am Minimierungsgebot orientieren. Die im Antrag des HZG genannten Abgabegrenzwerte sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. Sie  sind auf der Basis der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Weder wird deutlich, warum sie deutlich höher liegen, als die tatsächlichen Abgabe während des Forschungsbetriebes, noch bilden sie das tatsächliche Voranschreiten der Rückbaumaßnahmen ab. Wenn im ersten Abbauschritt schon der überwiegende Teil des radioaktiven Inventars aus der Anlage entfernt wird, muss für weitere Arbeitsschritte auch eine deutliche Reduktion der Emissionen erfolgen.

 

Die in den Unterlagen getroffenen Aussagen zu Direktstrahlung und Anzahl der Atomtransporte in externe Konditionierungsanlagen und ein mögliches Bundesendlager reichen nicht aus, um eine Einschätzung zur eigenen Betroffenheit zu treffen.

Begründung:

Ein reiner Verweis auf die Verordnungen zum Transport von Gefahrgütern reicht hier nicht aus, um die Betroffenheit von direkten AnwohnerInnen zu beurteilen. Weder gibt es Angaben zu Fahrstrecken außerhalb des HZG-Geländes noch aufsummierte  Angaben zur Direktstrahlung aller Transporte. Aufgrund der räumlichen Nähe zum AKW Krümmel ist davon auszugehen, dass es Bereiche gibt, an denen alle Transporte aus beiden Rückbauprojekten vorbei müssen und damit kumulative Effekte auftreten. Damit ist nicht auszuschließen, dass direkte AnwohnerInnen erheblich betroffen sind. Darüber hinaus wird nicht betrachtet, dass alle Transporte vom HZG-Gelände direkt am Kindergarten im Eingangsbereich vorbei müssen.

 

Die externe Konditionierung soll auf Anlagen in Deutschland beschränkt werden.

Begründung:

Hier besteht eine nationale Verantwortung. Ein Export von radioaktiven Abfällen und den damit verbundenen Risiken ist schon aus ethischen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus stellen Transport über den Seeweg ein beträchtlich höheres und damit zu vermeidendes Risiko dar.

 

Bei Transporten von radioaktiven Großkomponenten des RDBmS von der Zerlegehalle ins Heiße Labor sollten alle anderen Arbeiten in diesem Bereich des Geländes unterbunden werden.

Begründung:

Die Transporte erfolgen über Verkehrswege, außerhalb des umzäunten Bereiches. Sie können sowohl von betriebsfremden Menschen befahren werden als auch von MitarbeiterInnen anderer Abteilungen. Hier besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.

 

Die Herausgabe soll nur dann erfolgen, wenn sich anhand der Firmenhistorie einwandfrei ableiten lässt, dass es in dem betroffenen Gebäudeteil nicht zu einer Kontamination gekommen sein kann. Das wird grundsätzlich begrüßt. Die Unterlagen geben allerdings keine ausreichenden Aussagen zur Datengrundlage dieser Einschätzung.

Begründung:

Aufgrund der langen Betriebshistorie ist davon auszugehen, dass es gerade in der älteren  Bevölkerung Wissen über die Anlage gibt, das dem aktuellen Personal nicht vorliegt. Ohne die Datengrundlage offen zu legen, wird hier eine Überprüfung unmöglich gemacht und die Nutzung wesentlicher externer Informationen verhindert.

 

Ich behalte mir vor, weitere Einwendungen zu erheben und bei dem Erörterungstermin zu vertiefen. Ich erbitte eine persönliche Einladung.

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Eine Antwort zu HZG-Dialog: Begleitgruppe muss trotz konstruktivem Dialog eine Einwendung erheben, um ihr Klagerecht nicht zu verlieren.

  1. Sonja Barthel sagt:

    GELD REGIERT DIE WELT !!!!!

    Leider erleben wir heutzutage immer wieder, dass nicht DER MENSCH wichtig
    ist, sondern die Einnahmen, über die sie doch eigentlich verfügen könnten, aber…
    das Geld, das wir als “Steuer” abgeben müssen, dient nicht zum Wohl des Menschen, sondern nur zur Vermehrung des Vermögens der Atomindustrie.
    DESHALB: Schluss mit dem Bau radioaktiver Anlagen!

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